Die Satzung des TSV Deizisau

Stand: 2021
  

§ 1: Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1898 gegründete Verein ist unter dem Namen „Turn- und Sportverein Deizisau“ in das Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen (Register Nr. 327) eingetragen und hat  den Namenszug „e.V.“.

  2. Er hat seinen Sitz in Deizisau. 

  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni eines jeden Jahres. 

§ 2: Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung
    a)   des Sports
    b)   der Jugendhilfe
    c)   Gesundheitsprävention

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 
    a)   Förderung von sportlichen Leistungen und Übungen
    b)   Teilnahme an Wettkämpfen
    c)   Fort- und Weiterbildungen von Übungsleiter/Trainer
    d)   Durchführung und Teilnahme von Sportveranstaltungen, Wettkämpfe und Turnieren
    e)   Errichten und Betreiben von Sportanlagen.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  7. Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

  8. Politische, rassistische oder religiöse Betätigungen des Vereins sind unzulässig. 

§ 3: Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund und der angeschlossenen Fachverbände, deren Sportarten er betreibt. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbund und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 4: Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.

I. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Hauptausschusses aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Hauptausschuss nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Ausschuss nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Mitgliedschaft in den Abteilungen ist nur bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im Hauptverein möglich.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Halbjahres, in der sie beantragt wurde (1. Januar oder 1. Juli).
  5. Für langjährige und hervorragende Verdienste um den Verein kann der Ausschuss
    Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Zu einem solchen Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln (2/3) aller Hauptausschussmitglieder notwendig.

 

II. Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

    a)   Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich an die Geschäftsstelle erfolgen.

    b)   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Ausschuss mit zwei Drittel Mehrheit aller Ausschussmitglieder beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor wenn das Mitglied:
       1.  mit der Zahlung eines Beitrages für länger als 6 Monate im Rückstand ist,
       2.  die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, 3. die Satzung, Ordnungen Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, oder 4. sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

    c)   Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nachfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist.

    d)   Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt..

§ 5: Beiträge

  1. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungspflichten erheben. Über die Höhe entscheidet die Hauptversammlung und setzt diese rückwirkend zum 1.1. des Jahres fest.

  2. Über Stundung, Ermäßigung und Erlass von Beiträgen entscheidet der Ausschuss.

  3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.

  4. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei jährlich eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

  5. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.

  6. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt; ab dem Folgejahr wird der entsprechende Beitrag berechnet. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen.

  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein insbesondere über folgende Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren:

    a) Mitteilung von Anschriftenänderungen
    b) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Studium, etc.
    c) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

  5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 7: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 

  1. die Hauptversammlung 
  2. der Hauptausschuss 
  3. der Vorstand

Alle aufgeführten männlichen Stellenbezeichnungen gelten gleichermaßen für weibliche Mitglieder des Vereins.

§ 8: Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9: Amtsausübung, Vergütung, Aufwendungsersatz

  1. Alle Organfunktionen im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.

  2. Bei Bedarf können die Vereins- und Organämter des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Hauptausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 10: Hauptversammlung

  1. Im ersten Halbjahr jedes Geschäftsjahres soll die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt werden.

  2. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Deizisau sowie durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage einberufen.

  3. Sie muss mindestens 4 Wochen vor Abhaltung unter Angabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen werden.

  4. Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet.

  5. Die Hauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme und Aussprache der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter. 
    • Entgegennahme und bei Bedarf Diskussion der Berichte der Kassenprüfer. 
    • Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Hauptausschusses. 
    • Beschlussfassung über ordnungsgemäße Anträge. 
    • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses mit Ausnahme des Jugendleiters und der Abteilungsleiter. Der Jugendleiter und die Abteilungsleiter werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt und von der Hauptversammlung nur bestätigt. 
    • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen. 
    • Die Wahl von zwei Kassenprüfern. 
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

  6. Anträge zur Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 14 Tage vor der angesetzten Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden. 

  7. Anträge, die später eingehen, können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen (Dringlichkeitsanträge). Dringlichkeitsanträge, welche die Änderung der Satzung bezwecken, sind unzulässig. 

  8. Abänderungsanträge zu Tagesordnungspunkten sowie kleinere Anfragen können noch in der Versammlung selbst eingebracht werden. 

  9. Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

  10. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. 

  11. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder. 

  12. Die Protokolle der Hauptversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unter-schreiben. 

  13. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Hauptausschuss bei Bedarf zu beschließen ist, maßgeblich. 

  14. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. 
    Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung.

§ 11: Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus 
    • dem Vorstand 
    • den Abteilungsleitern 
    • Jugendleiter TSV gesamt 
    • mindestens 3 Beisitzer

  2. Der Jugendleiter TSV gesamt sowie die Beisitzer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Scheidet der Jugendleiter TSV gesamt oder einer der Beisitzer vor Ablauf der Wahldauer aus, kann der Hauptausschuss bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
     
  3. Der Hauptausschuss erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitglieder 
    • Vorbereitung des Haushaltsplans

  4. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Hauptausschussmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

  5. Der Hauptausschussvorsitzende ist der 1. Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung wird er von seinem 1. Stellvertreter vertreten.

  6. Der Hauptausschuss bildet für bestimmte Aufgaben Ausschüsse. Zur Unterstützung der satzungsgemäßen Ziele kann der Hauptausschuss Persönlichkeiten in die Ausschüsse berufen, die aufgrund ihrer Funktion oder aus anderen Gründen hierfür besonders geeignet sind. Sie müssen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vereins sein.
    Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis, sondern erarbeiten Vorschläge bzw. Konzepte zur Beschlussfassung im Hauptausschuss.

§ 12: Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus 
    • Der/die erste Vorsitzende 
    • Der/die erste stellvertretende Vorsitzende 
    • Der/die zweite stellvertretende Vorsitzende 

  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. 

  3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten. 

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Hauptversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 
    • Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung 
    • Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung 
    • Erstellung eines Jahresberichts 
    • Verwaltung- und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der erste Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen.  Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

  6. Die Abteilungsleiter können besondere Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB sein. Die Bestellung erfolgt auf Antrag durch den Vorstand (BGB) des Vereins, der im Rahmen der Bestellung den Umfang der Vertretungsmacht des Abteilungsleiters festlegt. 

  7. Die Vereinigung des Vorstandsamtes und des Abteilungsleiters in einer Person wird ausdrücklich zugelassen. Die Personalunion ändert nichts an der Tatsache, dass jedes Mitglied nur eine Stimme hat.

  8. Die Vorsitzenden haben das Recht, an allen Sitzungen der einzelnen Ausschüsse und Abteilungen auch ohne Einladung und mit Stimmrecht teilzunehmen.

  9. Die Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder werden durch eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geregelt.

§ 13: Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.

  2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Hauptausschuss zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

  4. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden
    a) Beitragsordnung
    b)  Geschäftsordnung
    c)  Finanzordnung
    d)  Abteilungsordnung
    e)  Datenschutzverordnung

  5. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins bekanntgegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 14: Strafbestimmungen

  1. Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. 
  2. Der Hauptausschuss kann gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen: 
    • Verweis 
    • Zeitliches begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins 
    • Ausschluss aus dem Verein

§ 15: Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle, auf Antrag durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.

  2. Die Abteilung kann bei vorliegenden, sachlichen Einwänden einen zeitweisen Aufnahmestopp beschließen.

  3. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendleiter und den Ausschussmitgliedern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen des Abteilungsausschusses werden bei Bedarf einberufen.

  4. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter und die übrigen Ausschussmitglieder werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften zur Hauptversammlung der Satzung entsprechend. In der Abteilungsversammlung sind nur Abteilungsmitglieder stimmberechtigt. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.

  5. Alles Weitere regelt eine Finanz- und eine Abteilungsordnung.

§ 16: Datenschutz

  1. Alle Belange der Datenschutzorganisation regelt die Datenschutzordnung.

§ 17: Abänderung des Vereinszweckes

Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen.

§ 18: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

  2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Deizisau die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19: Gültigkeit

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Satzungsänderung beschlossen durch Vorratsbeschluss in der Hauptversammlung am 23.10.2020.

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